Satzung des Fördervereins Großtrappenschutz e.V.
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Großtrappenschutz e. V.“.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein hat seinen Sitz in 14715 Nennhausen.
Der Verein betreibt zusätzlich zwei Geschäftsstellen, eine befindet sich in 39307 Tucheim, Landkreis Jerichower Land, die andere in 14806 Baitz, Landkreis Potsdam-Mittelmark.
Das Ziel des Vereins sind die Initiierung und Förderung von Maßnahmen und Aktivitäten, die die Erhaltung der Großtrappe als Brutvogel in einer floristisch und faunistisch artenreichen Kulturlandschaft zum Inhalt haben. Diese Aufgaben des Vereins sollen insbesondere erreicht werden durch:
a) Mithilfe bei der Erforschung der ökologischen Bedingungen und Zusammenhänge in der Agrarlandschaft als Grundlage gezielter Schutzmaßnahmen für die Großtrappen.
b) konkrete Bemühungen zur Einrichtung großräumiger Schutzgebiete für die sichere Existenz der Großtrappen in der Agrarlandschaft durch Erwerb und Anpachtung geeigneter Flächen.
c) Schaffung wirkungsvoller Voraussetzungen zur eigenen ökologiegerechten Bewirtschaftung der Trappenschutzflächen bzw. zur Gewinnung dazu geeigneter Landwirtschaftsbetriebe durch deren ideelle, fachliche und materielle Unterstützung.
d) Unterstützung der Rettung von Großtrappengelegen, die durch landwirtschaftliche Arbeiten gestört wurden, deren künstliche Erbrütung, Aufzucht und Auswilderung von Jung¬trappen zur Stützung der wildlebenden Großtrappenbestände.
e) Rettung von Wildtieren bei der Mahd von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
f) Zusammenarbeit mit den für Naturschutz und Landnutzung zuständigen Behörden und Verbänden in Deutschland und im Ausland, insbesondere den Umwelt¬ministerien und ihren Fachbehörden in den Bundesländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt zur Abstimmung und Umsetzung von Fördermaßnahmen für Großtrappen.
g) Pflege einer konstruktiven Zusammenarbeit mit Fachleuten und Institutionen des In- und Auslandes, die sich mit dem Naturschutz in der Agrarlandschaft bzw. speziell mit dem Schutz der Großtrappen befassen.
h) Durchführung einer offensiven Öffentlichkeitsarbeit zur Popularisierung des Schutz¬projektes, um fachliche und materielle Förderung des Schutzprojektes zu gewinnen.
i) Mitwirkung im naturschutzpolitischen Geschehen, speziell wenn dabei Fragen des Naturschutzes in der Agrarlandschaft berührt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf sein Vermögen. Jede Tätigkeit im Verein ist ehren-amtlich, Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähige Vereine des In- und Auslandes werden.
2. Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
3. Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet mit freiwilligem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
5. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.
6. Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Satzung und die Ziele des Vereins verstoßen, ausschließen.
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Beirat
4. die Geschäftsführung
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Der Vorstand führt gemäß den Grundsätzen der Satzung die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vermögen, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und ist ihr gegenüber in fachlichen, organisatorischen sowie finanziellen Fragen rechenschaftspflichtig.
4. Der Vorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsführung berufen, die die laufenden Geschäfte innerhalb des vom Vorstand festgelegten Rahmens zu führen hat.
5. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann ein neues vom Vorstand kooptiert werden. Bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt eine Neuwahl des Vorstandsmitgliedes
Die Mitgliederversammlung
1. Zur Mitgliederversammlung gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die ordentlichen Mitglieder
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter schriftlicher Bekanntgabe des Termins, des Versammlungsortes und der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.
3. Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die:
a) grundsätzliche Tätigkeit des Vereins
b) Änderungen der Satzung
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Bestellung eines Rechnungsprüfers
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Höhe der Mitgliedsbeiträge
h) zusätzlich vom Vorstand vorgelegte Angelegenheiten
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Der Beratungsgegenstand ist anzugeben.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt und vom Sitzungsleiter sowie Protokollführer unterzeichnet.
Die Geschäftsführung
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin sollte als Fachmann/frau der unter §2 aufgeführten Ziele und Aufgaben ausgewiesen sein. Die Berufung der Geschäftsführung erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Die Einzelheiten der Aufgaben der Geschäftsführung werden vom Vorstand in der Geschäftsordnung niedergelegt.
Die Geschäftsführung hat bei Abstimmungen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin kann als Vertreter/in im Sinne des §30 BGB für bestimmte Aufgabenbereiche bestellt werden.
Der Beirat
Der Vorstand beruft die Mitglieder für den Beirat. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen fachlichen und wirtschaftlichen Vereinsangelegenheiten insbesondere gemäß § 2 der Satzung zu beraten.
Jede Tätigkeit im Förderverein ist ehrenamtlich, ausgenommen die der Bediensteten. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden. Der Vorstand kann ehrenamtlich tätigen Mitgliedern und Mitgliedern des Vorstandes selbst eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EstG, gewähren.
Das Eigentum des Fördervereins an Acker- oder Grünlandflächen muss entsprechend der Satzungsziele genutzt und darf grundsätzlich nicht veräußert werden.
Ein Tausch von Flächen ist in begründeten Fällen möglich, wobei ein unterschiedlicher Verkehrswert vorzugsweise über die Flächengröße ausgeglichen werden muss. Für einen Flächentausch ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes notwendig.
Die Mitgliederversammlung kann in naturschutzfachlich begründeten Einzelfällen über den Verkauf von einzelnen Flächen entscheiden. Sämtliche Erlöse aus Verkauf und Flächentausch sind mit einer Frist von maximal fünf Jahren wieder für Flächenerwerb einzusetzen.
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Zoologische Gesellschaft Frankfurt von 1858 e.V., Bernhard-Grzimek-Allee 1, 60316 Frankfurt/Main mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und gemäß §2 (Ziele und Aufgaben) dieser Satzung zu verwenden.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
In dieser Fassung wurde die Satzung auf einer Mitgliederversammlung am 15. Oktober 2022 verabschiedet.
Tag der Eintragung beim Amtsgericht Potsdam: 16.01.2024 (Aktenzeichen VR 5801 P)